Liefer- und Zahlungsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen der SIMOS ELEKTRONIK VERTRIEBS GMBH

(nachfolgend SIMOS genannt)
Stand 12.07.2022

§ 1 Allgemeines

Die folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge mit dem Kunden. Abweichungen von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen, insbesondere Bedingungen des Käufers, gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt werden. 

§ 2 Angebote und Aufträge

Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unter Vorbehalt der rechtzeitigen  Selbstbelieferung.
Aufträge sowie mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen. Mündliche Angaben, Produktbeschreibungen, Leistungsangaben u.ä. stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, sie werden von Simos ausdrücklich schriftlich bestätigt. Geringe Abweichungen der Ware von Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.

§ 3 Preise

Alle Preise verstehen sich als netto ab Lager ausschließlich Verpackung und sind freibleibend.
Bei Währungsschwankungen $/€ behalten wir uns eine Anpassung vor. 

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Teilleistungen

Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung nach Wahl der Simos ab Auslieferungslager oder ab ausländischem Hersteller/Lieferant.
Der Warenversand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Bereitstellung zur Abholung, spätestens ab Verladung auf das Transportmittel, wenn entsprechend vereinbart, auf den Kunden über. Mangels abweichender Weisung bestimmt Simos als Beauftragte des Kunden Transportart und -weg. Kann infolge einer Weisung des Kunden eine Lieferung nicht, nicht sofort oder nicht  auf die von Simos vorgeschlagenen einfachster Weise erfolgen, so ist  Simos berechtigt, ihr hierdurch zusätzlich entstehende Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Simos ist zu Teilleistungen berechtigt.

§ 5 Lieferzeit

Die Lieferung erfolgt, vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, zu den vereinbarten Terminen. Dies gilt auch nach erfolgten Auftragsbestätigungen.
Liefertermine gelten als eingehalten, wenn Simos die Ware so rechtzeitig zur Abholung bereitstellt oder, vorbehaltlich einer entsprechenden  Vereinbarung mit dem Kunden, dem vereinbarten und gewähltem Transporteur so rechtzeitig übergibt, dass sie bei normalem Verlauf den Kunden rechtzeitig erreicht. 

§ 6 Lieferstörung, Verzug

Von Simos nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, berechtigen Simos, die Leistung für die Dauer Ihrer Auswirkung zuzüglich einer angemessenen  Anlauffrist zu verschieben.
Verhindert eine Änderung staatlicher oder behördlicher Importkonditionen die Lieferung, ist Simos berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In  einem solchen Fall wird Simos auf Verlangen des Kunden mit diesem einen den veränderten Konditionen angepassten neuen Vertrag schließen.
Kommt Simos in Verzug, so haftet Simos für einen Verzugsschaden, oder - nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung - auf Schadensersatz wegen  Nichterfüllung nur, wenn der Verzug durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Simos verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn der Verzug durch leicht Fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht entstanden ist, jedoch ist die Haftung in diesen Fällen summenmäßig beschränkt auf höchstens 10.000 EUR.
Der Nachweis geringeren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen - auch sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent - die Simos gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Simos die folgenden Sicherheiten gewährt.
Die Ware bleibt Eigentum von Simos.Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Simos als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit)-Eigentum der Simos durch Verbindung, so wird bereits  jetzt vereinbart, dass das (Mit)-Eigentum des Kunden an der  einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Simos übergeht. Ware, an der Simos (Mit)-Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in  Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund  (Versicherung, unerlaubte Handlung) an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Simos ab.
Simos nimmt diese Abtretung an. Simos ermächtigt ihn widerruflich, die an Simos abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Simos hinweisen und Simos unverzüglich benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist Simos berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch Simos gilt - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Übersteigt der Wert der Simos hiernach zustehenden Sicherheiten den noch offenen Betrag ihrer Forderungen gegen den Kunden nachhaltig um mehr als 20%, so wird Simos insoweit auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl Sicherheiten freigeben.

§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung

Dem Kunden obliegt es, die Ware gemäß §§377, 378 HGB zu untersuchen und eventuelle Mängel/sonstige Abweichungen unverzüglich anzuzeigen. Ist die Ware bei Gefahrübergang mangelhaft und wird dies rechtzeitig gerügt, so ist der Kunde berechtigt, ordnungsgemäße Ware zu verlangen. Simos ist berechtigt, die kostengünstigste Methode zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Ware zu wählen und diesen herzustellen. Ist Simos hierzu nicht innerhalb angemessener Zeit in der Lage, kann der Kunde nach eigener Wahl, Wandlung oder Minderung verlangen. Keine Gewährleistung besteht u.a. für die Geeignetheit der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck, es sei denn diese war ausdrücklich schriftlich vereinbart, für Mängel, die nach Gefahrübergang entstanden sind, z.B. durch fehlerhaften Betrieb (Nichteinhaltung der vorgegebenen Gebrauchsspezifikationen oder -bedingungen), Beschädigungen oder  sonstige Fremdeinflüsse, bei verspäteter Rüge oder gegenüber anderen Personen als dem Kunden.

§ 9 Haftung

Simos haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
Im Übrigen ist die Haftung der Simos, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich z.B. Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Forderungsverletzung, Gewährleistung, unerlaubter Handlung), ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

a) bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, jedoch ist die Haftung der Simos dann dem Grunde nach beschränkt auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden und der Höhe nach auf höchstens 10.000 EUR;

b) bei Verzug, in dem in § 6 genannten Ausmaß;

c) bei Fehlen einer - schriftlich - zugesicherten Eigenschaft;

d) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Gewährleistungsfrist

Die Dauer der Gewährleistung beträgt 12 Monate und beginnt mir der Lieferung an den Kunden bzw. im Falle des Abnahmeverzugs durch den Kunden mit erfolgter Benachrichtigung über die Bereitstellung der Ware. Sollten die Hersteller der Ware längere Garantiefristen gewähren, so gelten diese entsprechend. 

§ 11 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung/Zurückhaltung, Zahlungsverzug

Alle Rechnungen der Simos sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen.
Ist die erstmalige Kreditprüfung des Kunden noch nicht abgeschlossen, gerät der Kunde gegenüber Simos oder Dritten in Zahlungsverzug oder entstehen nach billigem Ermessen der Simos aus sonstigen Gründen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft des Kunden, ist Simos berechtigt, anderweitig vereinbarte oder künftige Lieferungen gegen Nachnahme oder Vorauskasse auszuführen. Löst der Kunde eine Nachnahme nicht ein, kann Simos die Ware - unbeschadet sonstiger Rechte - anderweitig auf Rechnung des Kunden oder auf eigene Rechnung verkaufen und dem Kunden eine Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten und dem durch den Notverkauf erzielten Kaufpreis in Rechnung stellen.
Nach erfolgter Lieferung steht dem Kunden gegen den entsprechenden  Zahlungsanspruch der Simos kein Zurückbehaltungsrecht und keine  Aufrechnungsbefugnis zu, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Simos Verzugszinsen gemäß der EU-Richtlinie 2000/35/EC berechnen bis zur Höhe von 6,5%. Weitergehende Rechte bei Zahlungsverzug des Kunden bleiben unberührt.

§ 12 Weiterverkauf/Ausfuhrkontrolle

Sämtliche durch Simos gelieferten Waren sind zum Vertrieb in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferungsland bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich, zu beachten, dass die Wiederausfuhr dieser Waren den  Außenwirtschaftsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Lieferungslandes und ggf. des Ursprungslandes des Produktes unterliegt und danach für ihn genehmigungspflichtig sein kann. Es obliegt dem Kunden, sich über das im Einzelfall maßgebliche Außenwirtschaftsrecht zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen selbst zu erwirken. 

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten - auch für Ansprüche aus Wechseln und Schecks - ist München. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich deutsches Recht.
Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.